Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PR Events



§1 Allgemein
Die Vermietbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Vereinbarungen mit unseren Kunden und Geschäftspartnern. Vermietungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Vermietbedingungen. Sollten einzelne Klauseln unserer Algemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bedingungen fort. Anstelle der unwirksamen Regelungen treten gesetzlich mögliche ein, durch welche das erstrebte wirtschaftliche Ziel weitgehend erreicht wird. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Geschäftspartner, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Ergänzungen und/oder Änderungen abgeschlossener Verträge sind nur gültig, wenn sie von uns bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

§2 Angebot und Vertragsschluss
Die von PR events abgegebenen Angebote verstehen sich generell frei bleibend und unverbindlich. Zur rechtmäßigen Gültigkeit bedarf es der schriftlichen Auftragserteilung des Mieters, bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung durch PR events.

§3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von PR events (Mietbeginn) und endet erst bei Rückgabe der Mietgegenstände im Lager (Mietende). Auch wenn der Transport durch PR events selbst, bzw. durch von PR events beauftragte Speditionen erfolgt, so ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung im Lager maßgeblich für die Mietdauer. Die genaue Mietdauer beschränkt sich somit ausdrücklich nicht nur auf die Dauer des Einsatzes des gemieteten Materials, sondern zudem auf Lieferzeiträume, Lagerzeiten, etc. Es wird jeder angebrochene Tag berechnet.

§4 Mietpreis
Falls für bestimmte Leistungen keine abweichenden Pauschalpreise schriftlich vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Im Falle eines vereinbarten Pauschalpreises, behält sich PR events bei nicht eingehaltenen Rückgabezeiten die zusätzliche Inrechnungsstellung nach Listenpreisen vor.

§5 Dienstleistungen
Dienstleistungen, die neben der reinen Materialüberlassung geleistet werden, insbesondere Logistikleistungen, Montage und Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarungen. Sofern die Höhe des Entgelts nicht pauschal und gesondert vereinbart worden ist, ist PR events berechtigt, die Zahlung eines dem Aufwand entsprechend angemessenen Entgelts zu berechnen.

§6 Stornierung durch den Mieter
Der Mieter kann bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Diese Stornierung bedarf zur Gültigkeit der Schriftform. Die Höhe der Abstandsgebühr errechnet sich wie folgt, und ist sofort zum Zeitpunkt der Stornierung fällig:
Stornierung bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn: 20% des Auftragswertes.
Stornierung bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn: 50% des Auftragswertes.
Stornierung bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn: 80% des Auftragswertes.
Zu kurzfristige Stornierungen, die in weniger als 3 Tagen vor Mietbeginn eingehen, können nicht akzeptiert werden. Selbst wenn der Mieter die gebuchten Leistungen in diesem Fall nicht in Anspruch nimmt, sind volle 100% des Auftragswertes zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang des Kündigungsschreibens bei PR events maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen im Sinne von §5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass PR events hierdurch kein nennenswerter Schaden entstanden ist, bzw. dieser wesentlich geringer ausfällt als der, der Vergütung entsprechende Abstandsbeitrag.

§7 Zahlung
Wenn keine abweichenden Zahlungsmodalitäten in wirksamer Form nach §2 vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). PR events behält sich die Verweigerung zur Herausgabe der Mietgegenstände, bzw. zur Erbringung der Dienstleistungen bei nicht erfolgter Zahlung vor. Für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang des Geldes maßgeblich, und nicht die Absendung. Dies gilt insbesondere im elektronischen Zahlungsverkehr. Aufrechnungsrechte und Zurückhaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des Mieters sind bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Die Zahlung hat im Falle einer vereinbarten Nicht-Vorauszahlung innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen, es sei denn es wurde auf der Rechnung ein abweichendes Zahlungsziel gewährt / vereinbart. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu dem offiziell gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu verzinsen (Verbrauchter 5%, Kaufmann 8%).

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
PR events verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Lager von PR events in Keula/Wittichenau in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung und Rückgabe kann nur während der regulären Geschäftzeiten, oder aber zu individuell vereinbarten Terminen erfolgen. Der Mieter hat die Mietgegenstände bei der Übernahme auf deren Vollständigkeit einwandfreie Funktionsfähigkeit zu prüfen, und PR events im Falle eines Mangels unverzüglich auf diesen hinzuweisen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige eines Mangels, so gilt der Zustand der Überlassenen Gegenstände als mangelfrei und akzeptiert, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Tritt später ein solcher Mangel auf, so hat der Mieter PR events unverzüglich nach der Entdeckung über diesen zu unterrichten. Unterlässt er dies, gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung des Mangels als mangelfrei und genehmigt. Eine Reklamation erst bei Rückgabe kann nicht akzeptiert werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche seitens PR events nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, Gewährleistungansprüche geltend zu machen, das bestehende Vertragsverhältnis zu kündigen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Liegt ein angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist PR events nach eigener Wahl zum Austauschen / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist PR events zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstands nur dann erfolgen, wenn die Mietgegenstände im Zusammenhang vermietet worden sind, und ein Mangel eines Teils die vertraglich vorausgesetzte Funktionalität der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht des Mieters oder die Gewährleistungs-Pflicht seitens PR events aus. Werden Geräte, ohne zusätzliches Fachpersonal zur Betreuung, etc. angemietet, obwohl PR events dieses ausdrücklich empfiehlt (weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwer zu bedienen sind) ist jegliche Haftung seitens PR events für die Funktionsstörung ausgeschlossen. Es sei denn, der Mieter kann nachweislich belegen, dass jene Mängel nicht auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind. Im Übrigen sind Gewährleistungansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatz-Ansprüche wegen Nichterfüllung (§538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht, oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§536c BGB). Sollten zum Einsatz der Mietgegenstände Genehmigungen jeglicher Art (öffentlich-rechtliche, Gema, TÜV, Flugsicherheitbehörde, Brandschutzrechtlich, etc.) erforderlich sein, so ist der Mieter verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen. Sollte PR events die Montage oder Betreuung übernehmen, so hat der Mieter die erforderlichen Genehmigungen vor Beginn der Aufbauarbeiten auf Verlangen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt PR events keine Gewähr.

§9 Schadensersatz
PR events schließt grundsätzlich jegliche Schadensersatzansprüche seitens des Mieters aus, insbesondere auch Ansprüche aus Unmöglichkeit zur Leistungserbringung, Nichterfüllung von Aufträgen durch dringende Gründe, sowie unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für über die Vermietung hinausgehende Dienstleistungen wie Transport, Montage oder Betreuung. Ebenso sind Ansprüche aus Folgeschäden jeglicher Art, z.B. entgangenem Gewinn, sonstigen Vermögensschäden, etc. ausgeschlossen. Diesem Haftungsausschluss ausgegliedert sind Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von PR events samt gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, sowie Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklich schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Ist die Haftung der Firma PR events bereits ausgeschlossen, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von PR events.

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten PR events
Vereinbart der Mieter seinerseits Haftungsausschlüsse in eigenen Verträgen mit Dritten (Agenturen, Werbepartner, Künstler, Zuschauer, etc.), so hat er die in §9 genannten Bestimmungen in diesen Verträgen zu Gunsten von PR events festzuhalten. Sofern PR events nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hat der Mieter PR events ausdrücklich von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

§11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Gegenstände auf seine Kosten verpflichtet. PR events ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Mietgegenstände sind ausschließlich von fachkundigem Personal aufzustellen, zu bedienen und abzubauen, und nur im Rahmen der technischen Bestimmungen zu verwenden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungs-Vorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure VDE zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage zu sorgen. Der Mieter haftet für alle Ausfälle oder Schäden der Mietsache infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder Stromschwankungen auch unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Zudem hat der Mieter sicherzustellen, dass die Mietgeräte ausreichend vor jeglichen Witterungsverhältnissen (Niederschlag, Feuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, etc.) geschützt sind. Dies gilt für den betrieb, wie auch die Lagerung des Materials. Für Schäden durch Wettereinflüsse haftet der Mieter. Bei leichten bis mittleren Beschädigungen am Mietmaterial trägt der Mieter generell die Reparaturkosten der Geräte, zzgl. aller Auslagen (Versand, etc). Bei Totalschäden oder gar Verlusten hat der Mieter grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert der Geräte zu entrichten (Neuwert zzgl. eventuell anfallender Kosten wie Versand, etc.), gleich in welchem Gebrauchszustand sich die Mietsache bei Überlassung befand. Bei Verlusten von Kleinteilezubehör und Verschleißteilen (Glühlampen, etc.) wird generell der Neuwert berechnet, auch wenn diese Teile bereits gebraucht waren.

§12 Versicherung
Der Mieter hat das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist PR events auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt PR events die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§13 Rechte Dritter
Der Mieter verfügt zu keinem Zeitpunkt über Eigentumsrechte oder Bestimmungsrechte über die Herausgabe von Mietgegenständen an Dritte. Er ist verpflichtet, alle Mietgegenstände von Belastungen jeglicher Art, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Sollte Eigentum von PR events dennoch in irgendeiner Weise durch Dritte in Anspruch genommen werden (gepfändet, etc.), hat der Mieter PR events davon unverzüglich in Kenntnis zu setzten, und alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für die Abwehr von Eingriffen Dritter (insbesondere auch für Rechtsverfolgungen) trägt zu 100% der Mieter.

§14 Kündigung des Vertrages
Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters bevorsteht oder bereits eingetreten ist, ist PR events berechtigt, den Vertrag vor oder auch Während dessen Laufzeit fristlos zu kündigen, und das überlassene Material unverzüglich zurück zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen den Mieter Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen über ein Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist. PR events ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §11 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt PR events zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses, ohne dass es einer Abmahnung bedarf. Sollten die Parteien Ratenzahlungen vereinbart haben, so kann PR events den Vertrag im Falle eines Zahlungsverzuges von 2 Ratenhöhen fristlos kündigen.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände
Die Rückgabe findet im Lager von PR events in Keula/Wittichenau statt und kann nur während der regulären Geschäftzeiten, oder aber zu zuvor individuell vereinbarten Terminen erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte in einwandfreiem Zustand, vollständig, sauber, geordnet und unter Beachtung der Bestimmungen in §11 zurückzugeben. PR events behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Geräte nach der Entgegennahme vor. Auch wenn bei der Rückgabe keine Mängel oder Fehlbestände festgestellt werden, ist dies keine Bestätigung des einwandfreien Zustandes oder der Vollständigkeit. PR events ist jedoch spätestens innerhalb einer Woche zur Benachrichtigung des Mieters im Falle eines Schadens, bzw. Mangels verpflichtet. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Mieter PR events unverzüglich zu benachrichtigen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter den vollen Tagesmietpreis zu entrichten. Zudem behält sich PR events die Berechnung weiterer Kosten vor, die durch die verspätete Rückgabe zu Lasten PR events entstanden sind (beispielsweise die teurere Zumietung von Mietgegenständen beim Wettbewerber, etc.). Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamt-Pauschalpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit dividiert wird.

§16 Langfristig vermietete Gegenstände
Für Langzeitvermietungen gelten gesonderte Bestimmungen. Infos auf Anfrage.

§17 Festinstallation- & Verkaufsleistungen
Für Vertragsangelegenheiten, die Dienstleistungen im Bereich Installation, Integration und Montage betreffen, gelten ebenfalls gesonderte Bestimmungen.

§18 Verbrauchsmaterial, Handelsware
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehaltlos Eigentum von PR events. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

§19 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungs- & Vertragssprache ist Deutsch. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein / werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, Ersatzregelungen zu vereinbaren, die dem somit unwirksamen Bestimmungsteil am nächsten kommen. Mündliche Vereinbarungen über diese Bedingungen hinaus besitzen keine Gültigkeit, es bedarf hierzu der Schriftform.




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